Eines vorab: Mit der Diskussion, ob nun wirklich jeder immer Nutzungsrechte gegenüber all seinen Kunden ausweisen und abrechnen sollte, werde ich mich in diesem Artikel keinesfalls befassen. Ja, es ist meine persönliche Meinung, dass Fotografen gut beraten sind, wenn sie regelmäßig Nutzungsrechte gegenüber ihren Kunden vergeben und vor allem auch abrechnen. Und ja, ich kenne sie auch. Die (Glaubens-)Sätze, die dagegen sprechen:
»Meine Kunden bezahlen nicht für Nutzungsrechte.«
»Wenn ich damit anfange, Nutzungsrechte zu berechnen, gehen meine Kunden zu Fotografen, die das nicht tun.«
»Meine Kunden wollen immer ausschließliche Nutzungsrechte/ein Buy-Out. Da brauche ich mit einzelnen Nutzungsarten gar nicht anzufangen.«
Mir ist durchaus bewusst, dass es nicht einfach ist, Nutzungsrechte in seinen Fotografenalltag einfließen zu lassen, insbesondere, wenn das bisher nicht der Fall war. Es ist deutlich bequemer (für Kunden und Fotografen), wenn der Kunde am Ende »für die Bilder« bezahlt und keiner der Beteiligten sich Gedanken darüber zu machen braucht, was der Kunde damit anstellen darf. Der Preis für diese Bequemlichkeit ist aber auch, dass die Möglichkeiten, mit seinen Bildern Geld zu verdienen, limitiert sind. Ganz ehrlich, ich kenne genügend Fotografen, die hervorragend im Umgang mit ihren Nutzungsrechten sind und offen gesagt eint diese Fotografen, dass sie davon gar nicht mal so schlecht leben können.
Um diesem Schmerz, den man für die Einführung von Nutzungsrechten als stetigen Vertragsbestandteil erdulden muss, ein wenig aufzuwiegen, hier meine drei Gründe, die dafürsprechen, Nutzungsrechte zu verkaufen:
Bedarfsgerechte Honorargestaltung
Durch die Aufnahme des Postens Nutzungsrechte in seine Verträge bekommt man die Möglichkeit, dem Kunden seine Bilder für genau diejenigen Bedürfnisse zur Verfügung zu stellen, die er gerade hat. Den Kunden fragen, wofür er die Bilder nutzen möchte – ehrlich? Ja. Das vielerorts gefürchtete Gespräch mit dem Kunden zu der Frage, wie er denn die Bilder nutzen möchte, ist meiner Ansicht nach einer der elementaren Bestandteile jeder Kundenbeziehung. Ganz ehrlich: Nervt das den Kunden denn wirklich, wenn sich sein Dienstleister dafür interessiert, wofür er die Bilder verwenden möchte? Ich denke nicht.
Einfache Berechnung von weiteren/erweiterten Nutzungsrechten
Habe ich einmal damit angefangen, mich mit Nutzungsrechten zu beschäftigen und diese auch in meine Verträge aufgenommen, fällt es deutlich leichter, weitere Rechte, sei es gegenüber demselben Kunden für weitere Nutzungen, sei es für andere Kunden, zu kalkulieren.
Der erste Fall bezieht sich neben der inhaltlichen auch auf die zeitliche Reichweite von Nutzungsrechten. Habe ich für meinen Kunden etwa zeitlich begrenzte Rechte eingeräumt, ist es keine große Rechenleistung, zu ermitteln, für welches Honorar ein weiterer Nutzungszeitraum lizenziert werden kann.
Doch auch für andere Nutzungsarten ist es einfacher, Lizenzentgelte zu berechnen, wenn man dies schon einmal in anderem Kontext getan hat. Zwar mag es mitunter nicht ganz einfach sein, das »richtige« Lizenzentgelt für eine neue Nutzungsart zu berechnen, doch ist es wesentlich leichter, wenn man schon Erfahrungen bezüglich anderer Nutzungsarten gemacht hat. Die Bewertung, ob nun beispielsweise die Verwendung desselben Bilds in einem Flyer mit einer Auflagenstärke von 250 Stück oder die Nutzung in einem Onlineshop für zehn Jahre teurer sein soll, ist, denke ich, durchaus machbar. Mit der Zeit werden die Referenzwerte für verschiedene Nutzungsarten steigen und man baut sich sozusagen im Hintergrund völlig automatisch seinen eigenen Preiskatalog für Nutzungsrechte auf.
Nutzungsrechte sind auch wichtig im Schadensfall
Auch wenn Dritte Bilder verwenden, ohne gefragt zu haben, sind Nutzungsrechte sehr bedeutsam. Die meistgewählte Methode der Schadensberechnung in Bilderklau-Fällen ist die sogenannte Lizenzanalogie. Dabei versucht man zu ermitteln, was die Parteien im Falle der Einräumung von Nutzungsrechten als Lizenzentgelt vereinbart hätten, um herauszufinden, was ein vernünftiger Schadensersatz wäre. Ist das fair? Wohl kaum. Aber diverse Zuschläge können hier Abhilfe schaffen.
Fair oder nicht – eines liegt auf der Hand. Ein Fotograf, der schon mehrfach Nutzungsrechte verkauft hat, wird sich wesentlich leichter tun, in einem gerichtlichen Verfahren darzulegen, was er für einen vergleichbaren Fall berechnet hätte. Schwierig wird die Sache dagegen häufig, wenn überhaupt keine Referenzwerte bestehen, die dem Gericht als Entscheidungshilfe zur Verfügung stehen. Wichtig ist hier auch, dass auch schon eine geringe Zahl von Referenzrechnungen genügen können, um eine ausreichende Lizenzpraxis vor Gericht zu belegen.
Hierzu ein Beispiel: Gern gewählt für die Schadenberechnung nach Lizenzanalogie sind etwa die Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Es ist im Schadensfall darzulegen, wieso der Fotograf auch in dem konkreten Bilderklau-Fall nach MFM abgerechnet hätte, um Schadensersatz nach der Höhe dieser Honorare zu bekommen. Das erfolgt in der Regel über die Vorlage von Referenzrechnungen, die auf eine solche Abrechnungspraxis schließen lassen. Über die exakte Zahl der erforderlichen Rechnungen liest man leider bislang wenig in der Rechtsprechung. In einem von uns geführten Verfahren hatten wir »nur« vier Referenzrechnungen nach MFM, die dem Gericht vorgelegt werden konnten. Dies reichte allerdings nach Überzeugung des Gerichts aus, da diese vier Rechnungen für die eigene Lizenzpraxis des Fotografen ausreichend repräsentativ waren und so wurde der Schadensersatz in dem Verfahren zu 100 Prozent nach MFM berechnet.
Zusammengefasst kann man die Erkenntnis des letzten Absatzes guten Gewissens auf die Thematik der Nutzungsrechte allgemein anwenden. Wenig ist besser als gar nicht und auch wenn aller Anfang schwer ist, rate ich doch dazu, sich mit dem Thema der Nutzungsrechte und Lizenzentgelte zu befassen. Ich hoffe, dass die drei hier genannten Gründe euch vielleicht den letzten Ruck geben, das zu tun.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus dem Buch „Fotografie und Recht im Fokus“ von Sebastian Deubelli. Alle Infos zum Buch, das Inhaltsverzeichnis und eine kostenlose Leseprobe findet ihr bei uns im Shop.