Telemediengesetz für Podcasts

Podcasts und das Telemediengesetz

Das Internet hat viele unserer Annahmen über das Teilen, Verbreiten und Kopieren von Inhalten verändert. Verlustfrei und unbegrenzt lassen sich digitale Inhalte kopieren und verbreiten.

Nicht alles, was möglich ist, ist auch erlaubt. Das ist einerseits schade, weil es die Kreativität einschränkt und beispielsweise einen offenen Zugang zu Wissen verhindert. Andererseits ist es gut, dass das Gesetz auch Podcasts schützt. Es entstehen neue Regeln und in Sachen Urheberrecht, Nutzungsrecht und Datenschutz wird sich in der Zukunft noch einiges ändern.

Ich möchte Ihnen in diesem Kapitel einen Überblick darüber geben, was (heute) geht und was nicht.

Das Telemediengesetz

Podcasts sind »an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild« und fallen daher unter das Telemediengesetz. Dieses Gesetz enthält unter anderem Regelungen über Ihre »Pflichten und Rechte« als Podcaster.

Die Impressumspflicht besagt, dass Sie als Anbieter zu erkennen sein müssen. Das heißt, Name und Anschrift (evtl. Steuer-ID) sind zu nennen, und zwar auf der zu dem Podcast gehörenden Webseite. Auch in den sogenannten ID3-Tags sollte der Absender als Hinweis auf Ihre URL erkennbar sein oder Sie sprechen diese Info in jeder Episode auf. Zum Beispiel im Intro oder Outro.

Das Trennungsgebot schreibt vor, dass Sie Inhalt und Werbung deutlich erkennbar voneinander trennen müssen. Dies gilt sowohl für die Audiodatei, hier können Sie die Werbung als solche ansagen und zum Beispiel mit einem Tonsignal markieren, als auch für Ihre Webseite.

Unter die Presserechtliche Sorgfaltspflicht fallen die journalistische Wahrheitspflicht, die das ernsthafte Bemühen um Wahrheit und um sorgfältige Recherche fordert, sowie das Gebot der journalistischen Fairness. Also zum Beispiel dürfen Ihre Darstellungen nicht einseitig sein und Sie haben die Pflicht – wenn nötig – zur Gegendarstellung. Außerdem sollen persönlicher Kommentar und Bericht voneinander getrennt werden.

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Podcasts

Der Datenschutz ist ebenfalls im Telemediengesetz geregelt. Anknüpfungspunkt dieser Vorschriften ist dabei der Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung und Verwendung (d. h. Verarbeitung und Nutzung) durch Dienstanbieter.

Seit dem Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 sei diese jedoch vorrangig bei der Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden, heißt es bei verschiedenen Datenschutzexperten.

Die Datenschutzgrundverordnung ist ein EU-Gesetz, nach dem durch Sie als Webseitenbetreiber jede Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgen muss, und ist deshalb auch für Podcasterinnen und Podcaster relevant. Ziel der DSGVO ist es zu gewährleisten, dass Daten, nach im Vorfeld festgelegten Zwecken, transparent und in möglichst geringem Umfang erfasst werden sollen. Außerdem sollen die Daten vor unberechtigter Veränderung sowie Verlust geschützt sein.

Daher müssen Sie mit Ihrem Hoster einen Auftragsverarbeitungvertrag abschließen und eine aktualisierte Datenschutzerklärung auf Ihrer Webpräsenz anbieten. Daneben müssen Sie ein »Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten« anlegen. Bedenken Sie, dass oft schon mit einem Klick auf den Playbutton Ihres Audios personenbezogene Daten gespeichert werden, beispielsweise für statistische Zwecke.

In der Regel können Sie sich diese Auftragsverarbeitungsverträge bei den Hostingservices und Providern unkompliziert herunterladen.

Wettbewerbsrecht

Das UWG, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, will die Fairness im Geschäftsgeschehen schützen. Es schützt Unternehmen beispielsweise davor, dass ihre Produkte oder Dienstleistungen von der Konkurrenz schlecht gemacht werden. Und es schützt auch Verbraucher. Diese unter anderem vor zu viel unerwünschter Werbung.

Persönlichkeitsrecht für Podcasts

Die Persönlichkeitsrechte sind aus dem deutschen Grundgesetz abgeleitet und schützen jeden Einzelnen in seiner persönlichen Entfaltung.

Es umfasst das Recht am eigenen Wort: Das bedeutet für Sie als Podcaster, dass Sie von Ihrem Interviewpartner immer das Einverständnis haben müssen, »sein/ihr Wort« in Ihrem Podcast zu veröffentlichen. Wenn Sie einen Termin haben und vorher sagen, wofür das Interview ist, können Sie das Einverständnis voraussetzen. Doch wenn Sie das Interview bearbeiten und die Bearbeitung geht deutlich über das Entfernen von Versprechern, Pausen und »Äähs« hinaus, sollten Sie auch dies mit Ihrem Interviewpartner besprechen. Auch können Sie ein einmal geführtes Interview nicht für andere Zwecke als den abgesprochenen mehrfach verwerten. Dafür benötigen Sie dann jeweils wieder das Einverständnis Ihres Interviewpartners beziehungsweise Ihrer Interviewpartnerin.

Das Recht am eigenen Bild ist dem am eigenen Wort ähnlich und besagt, dass eine Veröffentlichung ohne die Einwilligung des Abgebildeten nicht zulässig ist. Da Personen an ihrem gesprochenen Wort nicht so leicht zu erkennen sind wie auf einem Foto, ist uns das Recht am eigenen Bild sehr viel geläufiger.

Das Namensrecht schützt Namen vor unrechtmäßiger Benutzung. So dürfen Sie beispielsweise Ihren Podcast nicht »Miele«-Podcast nennen, denn dieses Recht gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische, also für Wirtschaftsunternehmen.

Der Ehrschutz schütz die persönliche Ehre vor Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede. Die Wahrung der Persönlichkeitsrechte sollte selbstverständlich sein. Doch manchmal bedenkt man nicht alle Seiten und so kommt es leicht zu Verletzungen dieser Rechte. Auch der Satz »was sollten die denn dagegen haben, das ist doch gute Werbung« ist kein Argument für die Verbreitung und Nutzung fremder Inhalte. Vergessen Sie nicht, dass Sie sich mit Ihrem Podcast an die Öffentlichkeit wenden.

Urheberrecht für Podcasts

Das Urheberrecht schützt die »Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst«. Es tritt – in Deutschland – automatisch in Kraft, wenn ein solches Werk durch eigene geistige Leistung geschaffen wurde. Dabei kommt es nicht auf den Umfang des Werkes an, der Urheber eines 500-Seiten-Romans ist genauso geschützt wie der eines fünfminütigen Podcasts. Das Urheberrecht ist für Podcaster in doppelter Hinsicht relevant: Es dient auf der einen Seite zu ihrem Schutz, auf der anderen Seite schützt es natürlich auch die Werke anderer, was wiederum für den Podcaster die Verwendung von Musik in seiner Sendung »erschwert«.

Man unterscheidet die persönlichkeitsrechtlichen und die verwertungsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts:

Verwertungsrechte

Sie sorgen dafür, dass der Urheber selbst entscheiden kann, was mit seinem Werk passiert. Das heißt, zur Nutzung eines Werks, beim Podcast ist das meistens ein Musikwerk, brauchen Sie das Nutzungsrecht, die Erlaubnis des Urhebers. Das gilt auch für die Bearbeitung oder Umgestaltung von Tonaufnahmen oder Texten.

Urheberpersönlichkeitsrecht

Dieses bleibt immer beim Urheber und verpflichtet den Nutzer zur Nennung der Quelle, also des Urhebers. Es sichert ihn außerdem vor der Entstellung seines Werkes. Aufgrund dieses Rechts kann er erteilte Nutzungsrechte auch widerrufen. Doch natürlich gibt es auch im Urheberrecht Ausnahmen: das ist zum Beispiel die Vervielfältigung von Texten oder Musikstücken zur privaten Nutzung. Eine weitere wichtige Ausnahme, eine Urheberrechtsschranke, gilt für das Zitieren. Sie dürfen alles zitieren, wenn Sie dadurch ein eigenes Werk schaffen und sich inhaltlich mit dem Zitierten auseinandersetzen. Außerdem muss die Quelle des Zitats angegeben werden. Lassen Sie sich nicht von den rechtlichen Aspekten des Podcastings abschrecken. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie etwas »dürfen«, fragen Sie lieber einmal zu viel beim Urheber nach.


podcast bucg

Dieser Artikel ist ein Auszug aus dem Buch Podcasting von Brigitte Hagedorn. Alle Infos zum Buch, das Inhaltsverzeichnis und eine kostenlose Leseprobe findet ihr bei uns im Shop.

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